Satzung

Satzung des Vereins „Umwelthaus Pinneberg e.V.“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Umwelthaus Pinneberg“.
Er hat seinen Sitz in Pinneberg und wurde in das Vereinsregister eingetragen.
Der Vereinsname ist um den Zusatz „e.V.“ ergänzt.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein fördert Umweltbildung, Umweltschutz, Kinder- und Jugendarbeit bzw. -hilfe

2. Dazu verfolgt der Verein insbesondere folgende Zwecke und Ziele:
Umweltbildung
– Nachhaltige Gartenbewirtschaftung und Kleintierhaltung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene erlebbar machen
– Umweltpädagogische Angebote für Kindergärten und Schulen sowohl vor Ort als auch Unterrichtseinheiten direkt in den Schulen
– Umweltbildungsarbeit für Kinder und Jugendliche als sinnvolle Freizeitbeschäftigung
– Umweltbildung für Erwachsene
Kinder- und Jugendarbeit/-hilfe
– Freizeitangebote wie Wanderungen, Exkursionen, Paddeltouren, Ausflüge
– Ferienangebote (Aktionen vor Ort, Zeltlagerfahrten etc.)
– Feste, regelmäßige Natur-Kinder/-Jugendlichengruppen
– Nachschulische Betreuung/Hortfunktion
Übergreifendes Lernen
-Sinneswahrnehmung, Körpererfahrung
– Kontakt- und Rollenspiele, Theater
– Gestalterische Arbeit, gestaltpädagogische Ansätze
Multifunktionelles Zentrum
– Veranstaltungen, Tagungen, Seminare
– kulturelle Arbeit wie Lesungen, Ausstellungen, Theater
– Beratung in Umweltfragen (Umweltbüro)
– Ausleihe und Verkauf umweltpädagogischer Materialien

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung vom 01.01.1977. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zielen des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

4. Alle Inhaber von Vereinsämtern verrichten ihre Tätigkeit ehrenamtlich.

5. Beschlüsse über Änderungen der satzungsmäßigen Zwecke und der Verwendung der Mittel nach Auflösung des Vereins bedürfen der vorherigen Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamtes.

§ 3 Mitgliedschaft
Dem Verein gehören an:
1. Ordentliche Mitglieder:
Es handelt sich hierbei um:
– natürliche volljährige Personen
– Jugendliche unter 18 Jahren mit Erlaubnis ihrer Erziehungsberechtigten
– juristische Personen (keine Kapitalgesellschaften)

2. Fördermitglieder:
Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Sie haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.

3. Der Vorstand entscheidet über einen schriftlichen Aufnahmeantrag.

4. Die Mitgliedschaft endet:
– durch Austritt des Mitglieds
– durch den Tod des Mitglieds
– durch Ausschluss aus dem Verein aus wichtigem Grund

5. Der Austritt ist zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die ordentliche Kündigungszeit beträgt einen Monat zum Jahresende.

6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem auszuschließenden Mitglied ist mindestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Ausschluss Gelegenheit zur mündlichen und schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Ein Ausschluss kann insbesondere bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder im Interesse des Vereins sowie auch bei einem Beitragsrückstand für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren erfolgen.

7. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.

§ 4 Beiträge
Von den Mitgliedern und Fördermitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit in einer Beitragsordnung festgelegt.

§ 5 Organe des Vereins
1. Vereinsorgane sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand

2. Vorstand im Sinne des § 25 BGB sind:
– der/die erste Vorsitzende/r,
– der/die stellvertretende Vorsitzende/r
– der/die Kassenwart/in
Nur die in § 5 Ziffer 2) der Satzung genannten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes in Ziffer 2) erwähnte Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

§ 6 Wahl des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Zum/zur ersten Vorsitzenden, zum/zur stellvertretenden Vorsitzenden und zum/zur Kassenwart/in können ausschließlich natürliche Personen berufen werden.
Das Vorschlagsrecht liegt bei den Mitgliedern.

2. Der/die erste Vorsitzende und der/die Kassenwart/in werden bei Gründung des Vereins auf zwei Jahre, der/die stellvertretende Vorsitzende/r auf ein Jahr gewählt. Danach beträgt der Wahlturnus zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein ist auch das Amt als Vorstand beendet.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Dazu gehört insbesondere:
– Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
– Erstellung eines Haushaltsplanes, Kassenführung, Erstellung des Jahresberichts
– Erstellung und Durchführung der Jahresplanung

2. Der Vorstand kann bei Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.

3. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Es müssen mindestens drei Vorstandsmitglieder zur Beschlussfähigkeit anwesend sein.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat schriftlich oder bei Zustimmung seitens des Mitgliedes per Email bzw. Fax unter Beifügung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.

2. Der/die erste Vorsitzende/r, bei seiner/ihrer Vertretung der/die Stellvertretende Vorsitzende/r, leitet die Versammlung. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

3. Das Stimmrecht steht Vereinsmitgliedern zu, wenn sie volljährig sind. Für juristische Personen wird das Stimmrecht von legitimierten Mitgliedern der Organisation ausgeübt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit wenigstens 25%, mindestens jedoch fünf stimmberechtigten Mitgliedern, ist beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Änderungen der Satzung oder Geschäftsordnung sowie Festlegung der Beitragsordnung bedürfen einer Mehrheit von 75% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 9 Rechnungsprüfer
1. Von der Mitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüfer/innen zu wählen, der/die eine für eine Amtszeit von einem Jahr, der/die zweite für die Amtszeit von zwei Jahren. Danach beträgt der Wahlturnus jeweils zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

2. Aufgabe der Rechnungsprüfer/innen ist es, die Kassengeschäfte des Vereinsvorstandes zu überwachen. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen. Das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung mitzuteilen.

§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist die Zustimmung von 75% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die weitere Verwendung des Vereinsvermögens.

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 21.02.2014 in Pinneberg.